Sportbetrieb in 2G

Wie viele es bereits mitbekommen haben wurden die Corona Regeln verschärft. Auch im Sport gilt nun die 2G Regel. Teilnahme am Sportangebot ist somit allen ab 18 Jahren nur als geimpft oder genesen erlaubt. Unsere Übungsleiter sind hierüber bereits informiert.

Bei Kinder und Jugendlichen gibt es besondere Regeln je nach Alter, daher folgende Info:

 

Allgemeine Regelungen

Das bisherige Warnsystem entfällt. Maßgeblich für weitere Schutzmaßnahmen ist nunmehr ausschließlich die Hospitalisierungsrate. Nach der 28. Corona Bekämpfungsverordnung gilt in ganz Rheinland-Pfalz in allen gedeckten Anlagen, also im Innenbereich, für den Sportbetrieb die 2G-Regel. Im Innenbereich können damit nur noch Geimpfte, Genesene und ihnen gleichgestellte Personen teilnehmen. Gleichgestellt sind Kinder bis 3 Monate nach dem 12. Geburtstag. Für Kinder und Jugendliche 3 Monate nach dem 12. Geburtstag bis einschließlich 17 Jahren ist die Teilnahme am Sportbetrieb im Innenbereich nur möglich, wenn sie ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, möglich ist auch ein vom Übungsleiter kontrollierter Selbsttest vor Ort. Die Testung in der Schule hat keine Gültigkeit mehr.

Nicht immunisierte Personen ab 18 Jahren sind vom Sportbetrieb im Innenbereich ausgeschlossen. Dies betrifft auch alle Übungsleiter, die ehrenamtlich oder ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages tätig sind. Diese Übungsleiter fallen nicht unter die 3G-Regel für den Arbeitsplatz, da sie keine Arbeitnehmer des Vereins sind. Die 3G-Regel für den Arbeitsplatz gilt nur für tatsächlich Beschäftigte des Vereins, also hauptamtlich oder geringfügig beschäftigte Angestellte des Vereins. Für den Wettkampfbetrieb im Innenbereich ist die 2G-Regel auch auf Kampf- und Schiedsrichter sowie Betreuer von Mannschaften anzuwenden.

Für den Sportbetrieb im Außenbereich gibt es keinerlei Einschränkungen in der neuen Verordnung. Außerhalb des Sportbetriebs insbesondere bei Zu- und Abgang gilt die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist unter Einhaltung allgemeiner Hygienemaßnahmen möglich. Es besteht keine Kontakterfassungspflicht beim Sportbetrieb im Innen- und Außenbereich, mit Ausnahme des Sportbetriebs in Schwimmbädern. Hygienekonzepte sind nach der aktuellen Verordnung nur noch in Schwimmbädern zu beachten sowie im Profi- und Leistungssport. Allerdings können sowohl Kommunen bei der Nutzung kommunaler Sportstätten Hygienekonzepte erlassen bzw. verlangen. Häufig haben auch Fachverbände für den Spiel- und Wettkampfbetrieb Hygienekonzepte erarbeitet, die zu beachten sind.

Die Verordnung gilt ab dem 23. November bis einschließlich 15. Dezember 2021.

 

 

 

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